Schenkungssteuerrecht

Schenkungssteuerrecht für Unternehmen

Soll eine betriebliche Sachgesamtheit unentgeltlich übertragen werden, sind auch stets schenkungssteuerliche Implikationen in den Blick zu fassen. Zwar ist die Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten grundsätzlich dergestalt begünstigt, dass das übergehende betriebliche Vermögen im Umfang von 85 % (bei verpflichtender Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von fünf Jahren und Erfüllung des Lohnsummenkriteriums) oder – auf unwiderruflichen Antrag – gar vollumfassend (bei verpflichtender Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von sieben Jahren und Beachtung des Lohnsummenkriteriums) von der Schenkungsteuer freigestellt wird. Jedoch sind von der Begünstigung Gegenstände des sog. Verwaltungsvermögens ausgenommen (die vollständige Verschonung kann zudem nur dann beansprucht werden, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmacht). Zum Verwaltungsvermögen rechnen etwa drittüberlassene Grundstücke sowie Wertpapiere.

Von Verwaltungsvermögen wird indes ein Abschlag im Umfang von 10 % des Unternehmensvermögens vorgenommen. Dieser Teil des Verwaltungsvermögens wird in die Begünstigung des Betriebsvermögens einbezogen (sog. unschädliches Verwaltungsvermögen). Die Rückausnahme gilt wiederum nicht für sog. junges Verwaltungsvermögen, das stets von der Begünstigung ausgenommen und damit in vollem Umfang der Schenkungsteuer unterliegt. Zum jungen Verwaltungsvermögen gehört jedes Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem für die Besteuerung maßgeblichen Stichtag im Betriebsvermögen befand. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass junges Verwaltungsvermögen nicht nur auf Grund einer Geldzuführung von außen, sondern auch durch Umschichtung vorhandenen Unternehmensvermögens entstehen kann (z.B. Anschaffung von Wertpapieren nach Veräußerung begünstigten Anlagevermögens). Dies gilt es, bei der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen.

Hinweis: Der erwähnte Verschonungsabschlag von 85 % für begünstigtes Betriebsvermögen sowie die völlige Freistellung wird nur bis zu einem begünstigten Erwerb je Erwerber in Höhe von 26 Mio. € gewährt.

Schenkungssteuerrecht für Unternehmen

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Quelle:
Steuerrechtliche Informationen zum Jahreswechsel 2020/21

Autor - Magnus von Buchwaldt

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