Beratung Grundsteuerreform - Erste Schritte ab 01.01.2022

Grundsteuerreform in Gießen Mittelhessen - Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts - elektronische Übermittlung über ihren ELSTER-Zugang - 31.10.2022 letzter Abgabetermin für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte.

 

Ausblick: Was müssen Sie wann tun?

  • 01.01.2022

Der 01.01.2022 ist der Stichtag für die erste Hauptfeststellung. Das bedeutet, dass die Finanzämter alle Grundstücke in Deutschland neu bewerten.

Damit die Finanzämter diese erste Bewertung durchführen können, müssen die Steuerpflichtigen eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ abgeben.

Die Aufforderung zur Abgabe erfolgt in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung, zum Beispiel per Amtsblatt, durch die Tagespresse oder im Internet.

Suchen Sie möglichst zeitnah die für die Erklärung benötigten Informationen und Unterlagen zusammen. Das sind zum Beispiel:

  • Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens,
  • Eigentumsverhältnisse,
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung),
  • Fläche des Grundstücks,
  • bisherige Einheitswertbescheide.

Beachten Sie: Muss ein Grundbuchauszug oder eine Flurkarte angefordert werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Und viel Zeit ist nicht bis zum nächsten wichtigen Termin.

 

  • 01.07.2022

Ab diesem Termin kann die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben werden.

Die elektronische Übermittlung ist Pflicht, deshalb sollten Sie sich rechtzeitig um einen ELSTER-Zugang bemühen, falls dieser noch nicht besteht.

Hinweis
Ein ELSTER-Benutzerkonto können Sie online unter diesem Link erstellen:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/

 

  • 31.10.2022

Der 31.10.2022 ist der letzte Abgabetermin für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte. Dieser Stichtag gilt auch für steuerlich beratene Mandanten.

  • In der Zwischenzeit

Die Finanzämter erlassen die Feststellungsbescheide bezüglich der Grundsteuerwerte und der Steuermessbeträge.

Die Gemeinden legen ihre Hebesätze neu fest.

 

  • 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 ist die neue Grundsteuer zu zahlen.

Merkblatt - Grundsteuerreform

Inhalt

 

Rückblick: Warum die Grundsteuer reformiert werden musste
Überblick: Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage?
    2.1 Bisherige Berechnung – künftige Berechnung
    2.2 Einige Bundesländer rechnen anders
3  Im Detail: Die Berechnung der neuen Grundsteuer (Bundesmodell)
    3.1 Das dreistufige System
    3.2 Grundsteuerwert (Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren)
    3.3 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
    3.4 Hebesatz
    3.5 Beispiele
4  Auswirkungen: Wer muss künftig wie viel zahlen?
5  Ausblick: Was müssen Sie wann tun?
6  Anhang: Die Berechnung der neuen Grundsteuer nach den Ländermodellen

 

Merkblatt Grundsteuerreform im PDF-Format

Ansehen/Download

Die Grundsteuerreform - Stand 2022

Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist.

Die Einheitswerte stammen teilweise aus dem Jahr 1964, in den östlichen Bundesländern basieren sie noch auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

Eigentlich hatte der Gesetzgeber Hauptfeststellungen im sechsjährigen Rhythmus vorgesehen, bei denen der Grund und Boden bewertet werden sollte. Diese Hauptfeststellungen fanden jedoch nach 1964 bzw. 1935 nie wieder statt. So kam es, dass zum Beispiel ein im Jahr 2015 errichtetes Gebäude so bewertet wurde, als ob es sich noch im Ausstattungszustand des Jahres 1964 bzw. 1935 befand. Die zeitgemäße Ausstattung und der dadurch bedingte höhere Wert blieben unberücksichtigt.
Umgekehrt blieben bei der Bewertung aber auch Abnutzungen alter Gebäude, die den Wert minderten, außen vor.

Die Einheitswerte wurden nur vereinzelt angepasst, zum Beispiel bei wesentlichen Wertveränderungen oder bei der Errichtung neuer Gebäude. Wechselte der Eigentümer, nahmen die Finanzämter jedoch meist keine Anpassungen vor, sondern verwendeten weiterhin den bisherigen Einheitswert der Vorbesitzer.

Die Bewertung der Grundstücke auf Grundlage der veralteten Einheitswerte führte im Laufe der Zeit zu Wertverzerrungen und schließlich dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen.

Das stellt einen klaren Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung dar. Aus diesem Grund erklärte das BVerfG im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, die Grundsteuer bis Ende 2019 neu zu regeln.

Diese Neuregelung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin darf die Grundsteuer übergangsweise weiterhin nach den bisherigen Regelungen erhoben werden.

+49 641 98 44 57-0
info@westpruefung.de