Rechtswirksame Zustellung einer Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.01.2025 entschieden, dass ohne konkreten Zustellnachweis der Zugang einer per Einwurf-Einschreiben versandten Kündigung nicht bewiesen werden kann. 

Eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben gilt als wirksam zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers stellt einen solchen Zugang dar. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt bei der Partei, die sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft. Bei Einwurf-Einschreiben wird die Zustellung durch den Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg dokumentiert, was einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen kann. Es ist jedoch umstritten, ob dieser Anscheinsbeweis ausreicht, da Fehler bei der Zustellung nicht ausgeschlossen sind. Die ordnungsgemäße Dokumentation des Einwurfs durch die Deutsche Post AG und die Vorlage des Einlieferungsbelegs können jedoch eine starke Indizwirkung für den tatsächlichen Zugang der Sendung haben.

Im angesprochenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts konnte die Beklagte keinen Beweis für den Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten der Klägerin vorlegen. Weder der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens noch der dazugehörige Sendungsverlauf im Internet reichten aus, um den Zugang der Kündigung zu beweisen. Es wurde auch kein Anscheinsbeweis anerkannt, da weder der genaue Zustellweg noch der Zusteller oder der konkrete Zeitpunkt und Ort der Zustellung ersichtlich waren. Ein Auslieferungsbeleg wurde nicht vorgelegt und konnte wegen Fristablaufs auch nicht mehr nachgereicht werden. 

Nicht entscheiden musste das BAG über die praktisch sehr relevante und in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem umstrittene Frage, ob die Vorlage des Einlieferungsbelegs und einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers einen Beweis des ersten Anscheins für einen Zugang des Schreibens an dem auf dem Auslieferungsbeleg genannten Tag begründet. 

Bleibt nur ein Ratschlag an alle Arbeitgeber hinsichtlich der Wahrung von Fristen: Es sollte immer der Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens vorsorglich innerhalb des Bereitstellungszeitraums von 15 Monaten heruntergeladen werden. Im besten Fall sollten Kündigungen nicht per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Wenn die Kündigung nicht am Arbeitsplatz unter Zeugen übergeben werden kann, sollte sie per Boten zugestellt werden. 

 

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