Hier informieren wir Sie über aktuelle Themen aus unseren Leistungsbereichen

Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich
Die Urlaubsabgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch für noch offenen Urlaub. Nach § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist die Urlaubsabgeltung nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub aus tatsächlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann.

Entgelttransparenz im Wandel: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Das neue Entgelttransparenzgesetz 2026 (EntgTranspG): Beratung in Gießen Mittelhessen.

§ 127 SGB IV: Die vernachlässigte Zustimmungserklärung und ihre verheerenden Folgen
Mit dem sogenannten "Herrenberg-Urteil" des Bundessozialgerichts vom 28.6.2022 (BSG B 12 R 3/20 R) hat sich die Rechtslage für Lehrkräfte in Deutschland dramatisch verändert. Das BSG entschied, dass eine Klavierlehrerin an einer Musikschule als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei, obwohl sie bisher als Selbstständige galt.