Einheits-UG (bzw. -GmbH) & Co. KG: Gleichzeitige Gründung von UG (bzw. GmbH) und KG?
Mit Beschluss vom 10.10.2022 (Az. 9 W 81/22) hat das OLG Celle entschieden, dass eine UG (dies gilt in gleicher Weise für eine GmbH) nicht von einer Kommanditgesellschaft (KG) als Alleingesellschafterin gegründet werden kann, wenn auch die KG erst zeitgleich mit der UG (bzw. der GmbH) als Komplementärin gegründet werden soll.
In dem entschiedenen Fall wurde die A-UG gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Alleinige Gesellschafterin der A-UG sollte ausweislich des notariellen Gründungsprotokolls die A-KG sein, die vermeintlich zeitgleich gegründet worden war. Die A-UG sollte wiederum die Komplementärin der A-KG werden. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung der A-UG ab, da sie nicht wirksam gegründet worden sei. Denn die vermeintlich gesellschaftsgründende A-KG sei ihrerseits mangels existenter Komplementärin nicht wirksam gegründet worden. Hiergegen wendeten die designierten Geschäftsführer der A-UG ein, dass die Gleichzeitigkeit der eigenen Gründung sowie der sie gründenden A-KG möglich sein müsse.
Das OLG Celle schloss sich der Auffassung des Registergerichts an. Die A-UG habe nicht wirksam von der A-KG gegründet werden können. Denn diese sei zu diesem Zeitpunkt mangels wirksam gegründeter Komplementärin (der A-UG) selbst noch nicht existent gewesen.
Eine UG & Co. KG bzw. eine GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine UG bzw. GmbH ist. Die sog. Einheits-UG & Co. KG bzw. Einheits-GmbH & Co. KG (Einheitsgesellschaft) weist die Besonderheit auf, dass die KG wiederum die Alleingesellschafterin der Komplementär-UG bzw. -GmbH ist. KG und Komplementär-UG bzw. -GmbH sind also wechselseitig aneinander beteiligt. Trotz dieser Besonderheit ist die Einheitsgesellschaft jedoch der Sache nach eine KG und keine eigenständige Rechtsform.
Nach Ansicht des OLG Celle scheide eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft aus. Die Begründung einer Einheitsgesellschaft könne nach der Auffassung des OLG nur auf zwei Wegen erfolgen, welche jeweils das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzen.
Entweder können die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft zunächst eine UG bzw. GmbH gründen. Anschließend gründen die Kommanditisten und die UG bzw. GmbH gemeinsam eine KG mit der UG bzw. GmbH als Komplementärin. Zuletzt übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der UG bzw. GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).
Alternativ kann zunächst eine KG gegründet werden. Diese gründet sodann eine UG bzw. GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Im Anschluss wird dann der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG durch die UG bzw. GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).
Die Einheitsgesellschaft bietet unter anderem den Vorteil, dass beim Verkauf kein Gang zum Notar erforderlich ist, weil sie durch privatschriftlichen Vertrag veräußert werden kann. Wir unterstützen Sie bei steuerlich optimierten Gründungen bzw. Verkäufen von Einheitsgesellschaften. Kontaktieren Sie uns gern.