Hybride und virtuelle Vereinssitzungen / Änderung Vereinsrecht
Änderung im Vereinsrecht
Hybride oder virtuelle Vereinssitzungen sind jetzt auch ohne Satzungsregelung möglich
Online-Meetings sind in der Arbeitswelt seit Corona längst Alltag. Jetzt gilt das auch für Vereinssitzungen: Diese können hybrid oder vollständig virtuell abgehalten werden. Eine Regelung in der Vereinssatzung ist dafür nicht erforderlich. Die entsprechende Änderung des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist seit dem 21. März in Kraft.
Ganz neu ist das nicht: Während der Pandemie machte eine entsprechende Sonderregelung elektronische Mitgliederversammlungen möglich. Diese lief jedoch Ende August 2022 aus. Und bereits davor konnten Vereine ihre Versammlungen online abhalten – allerdings nur mit einer entsprechenden Regelung in der Vereinssatzung. Diese Notwendigkeit entfällt mit dem neuen Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen. Einige Regeln gilt es dennoch zu beachten:
Hybride Mitgliederversammlung – der Vorstand bestimmt
Soll eine Mitgliederversammlung hybrid durchgeführt werden, kann das vom so genannten Einberufungsorgan des Vereins – in der Regel ist das der Vorstand – ganz einfach bestimmt werden. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder braucht er dafür nicht. Im Anschluss entscheiden die Vereinsmitglieder selbst, ob sie vor Ort oder online an der Sitzung teilnehmen möchten.
Virtuelle Mitgliederversammlung – der Vorstand muss zuvor ermächtigt werden
Bei einer komplett virtuellen Mitgliederversammlung sieht die Rechtslage etwas anders aus. Hierzu müssen die Mitglieder zunächst einmalig prinzipiell ihre Zustimmung geben. Dieser Beschluss kann mehrheitlich bei einer Mitgliederversammlung erfolgen oder auch außerhalb mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder. Erst dann ist der Vorstand bevollmächtigt, künftig auch virtuelle Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine Satzungsermächtigung ist dafür nicht erforderlich, der Beschluss der Mitglieder reicht.
Was für Mitgliederversammlungen gilt, gilt übrigens nun auch für Vorstandsitzungen: Auch diese können virtuell oder hybrid abgehalten werden.
Sie haben Fragen rund um hybride oder virtuelle Vereinssitzungen, aber auch zu virtuellen Hauptversammlung im Aktienrecht oder Online-Beurkundungen im Gesellschaftsrecht?
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