Werbung mit „klimaneutral“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. Juni 2024 eine bedeutende Entscheidung zur Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" getroffen (I ZR 98/23), welche die Anforderungen an die Klarheit und Transparenz von umweltbezogenen Werbeaussagen unterstreicht.
Worum ging es?
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen ein Fruchtgummi- und Lakritzunternehmen, dass in einer Fachzeitung damit warb, seit 2021 alle Produkte klimaneutral zu produzieren. Diese Werbung verwies auf die Unterstützung von Klimaschutzprojekten über "ClimatePartner". Die Klägerin hielt die Werbeaussage für irreführend, da Verbraucher den Eindruck erhalten könnten, der Herstellungsprozess sei CO2-neutral, obwohl dies nur durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werde.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Die Argumentation der Gerichte stützt sich darauf, dass die Leser der Fachzeitung den Begriff "klimaneutral" auch im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz durch Kompensation verstehen würden. Die Verweisung auf die Internetseite des "ClimatePartner" sei eine ausreichende Aufklärung.
Ansicht des BGH
Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Die Richter entschieden, dass die beanstandete Werbung irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ist.
Der BGH stellte fest, dass der Begriff "klimaneutral" mehrdeutig ist. Verbraucher könnten darunter sowohl eine tatsächliche Reduktion der CO2-Emissionen im Produktionsprozess als auch eine bloße Kompensation verstehen. Diese Mehrdeutigkeit führt zu einer erheblichen Irreführungsgefahr. Es wurde betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine besondere Irreführungsgefahr und daher auch ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung und den Inhalt der verwendeten Begriffe besteht. Bei der Verwendung mehrdeutiger Begriffe wie "klimaneutral" muss daher in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung gemeint ist, wobei Hinweise außerhalb der Werbung, wie Verweise auf externe Websites, nicht ausreichend sind.
Das Gericht hob hervor, dass Reduktion und Kompensation keine gleichwertigen Maßnahmen im Rahmen der Klimaneutralität sind. Zudem ist die Reduktion von CO2-Emissionen gegenüber der Kompensation sogar vorrangig. Weiter wurde ausgeführt, dass die Irreführung auch wettbewerblich relevant ist, da die Kaufentscheidung der Verbraucher erheblich durch die vermeintliche Klimaneutralität beeinflusst wird.
Fazit
Durch die Entscheidung des BGH müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Bedeutung von mehrdeutigen umweltbezogenen Begriffen direkt in der Werbung erläutert werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Da bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, bleibt die ausformulierte Urteilsbegründung mit Spannung zu abwarten, da erst diese detaillierte Anforderungen hinsichtlich der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ enthalten wird.