Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Die Möglichkeit, Dienstwagen auch privat zu nutzen, ist für viele Beschäftigte ein attraktiver Vorteil – doch was passiert, wenn Arbeitgeber diese Erlaubnis widerrufen möchten? 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.02.2025 entscheiden, dass eine AGB, nach der ein Arbeitnehmer ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug im Fall der berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist entschädigungslos an den Arbeitgeber zurückgeben muss, wirksam ist. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen.

Der Kläger war als kaufmännische und operative Leitung bei der Beklagten beschäftigt und hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Überlassung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die die Beklagte nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und einer Freistellung des Klägers zum Widerruf der privaten Nutzung des Dienstwagens berechtigt. Mit Schreiben vom 08.05.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.08.2023, stellte den Kläger frei und widerrief zugleich die private Nutzung des Dienstwagens. Der Kläger gab das Fahrzeug fristgerecht zurück, fordert jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung für Mai (anteilig) sowie für Juni bis August 2023.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln wiesen die Klage ab. 

Das BAG entscheid, dass der Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag des Klägers die Freistellung nach einer Kündigung als Widerrufsgrund ausreichend klar benennt, womit dieser einer AGB-Kontrolle standhält und wirksam ist. Darüber hinaus ist die Klausel dem Kläger auch zumutbar, da im Fall einer Freistellung auch die mit der privaten Nutzung verknüpfte dienstliche Nutzung des Dienstwagens entfällt.

Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die unternehmerischen Belange der Beklagten zur Durchsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung dem Interesse des Klägers an einer Privatnutzung. Da der zu versteuernde geldwerte Vorteil aber nur monatlich angesetzt werden kann, trägt der Kläger die Steuerlast für den gesamten Monat, mithin auch für die Zeit, in der er den Dienstwagen nicht mehr nutzen konnte. Folglich hat die Ausübung des Widerrufsvorbehalts nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprochen, denn nur ein Widerruf der Privatnutzung zum jeweiligen Monatsende, ist entschädigungslos möglich. 

In der Praxis wirft der Entzug der Privatnutzung oft rechtliche und organisatorische Fragen auf, die klare Regelungen und umsichtiges Handeln erfordern. Im Ergebnis sollten Arbeitgeber den Widerruf der privaten Dienstwagennutzung im Arbeitsvertrag klar regeln und die Gründe dafür ausdrücklich nennen. Laut BAG ist der Widerruf bei pauschal versteuerten Dienstwagen nur zum Monatsende zulässig. Ob dies auch für konkret versteuerte Fahrzeuge gilt, ist unklar – die Entscheidungsgründe sprechen jedoch für eine frühere Widerrufsmöglichkeit.

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