Löschung einer Marke bei Nichtbenutzung

Wird eine geschützte Marke nicht regelmäßig und ernsthaft benutzt, droht dem Markeninhaber eine Löschung seiner Marke. Dabei verfällt der Schutz der Marke.

Dies musste vor kurzem erst Apple bei einem Streit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH Urt. v. 08.06.2022 – Az. T-26/21; T-27/21 und T-28/21) erfahren. Der Technologiekonzern klagte mehrfach gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), welches drei Marken des Konzerns für verfallen erklärt hatte.

Die Swatch AG reichte im Oktober 2016 gegen drei Marken von Apple Anträge auf Erklärung des Verfalls bei dem EUIPO mit der Begründung ein, die Marken seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Die Löschungsabteilung erklärte daraufhin im Jahr 2018 die angegriffenen Marken für verfallen.

Da Apple die ernsthafte Nutzung der Marken nicht nachweisen konnte, wurden alle Klagen vom EuGH abgewiesen.

Grundsätzlich kann die Löschung einer Marke jederzeit durch einen Verzicht des Markeninhabers erfolgen. In der Praxis werden allerdings häufiger Löschungsanträge durch Dritte gestellt, wie der oben dargelegte Fall zeigt.

Für den Antragssteller ist dieses Verfahren kostengünstig, für den Markeninhaber hingegen ist es mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden. Die Beweislast für eine ernsthafte Nutzung einer Unionsmarke trifft den Markeninhaber. Auch für nur in Deutschland zugelassene Marken gilt seit Anfang letzten Jahres die Beweislastumkehr zu Lasten des Markeninhabers.

Die Beweislast erscheint insgesamt angebracht und interessengerecht, da der antragsstellende Dritte regelmäßig keine Informationen zu den Betriebsinterna des Markeninhabers hat.

Dies bedeutet für das Unternehmen bzw. den Markeninhaber jedoch, dass im Rahmen der Markenverwaltung auch Maßnahmen etabliert werden sollten, die eine regelmäßige und ernsthafte Nutzung der Marke dokumentieren. Zeugenaussagen bzw. Erklärungen von Mitarbeitern reichen in der Praxis regelmäßig nicht aus, da diesen sowohl vom EUIPO als auch vom EuGH nur geringen Beweiswert beigemessen wird.

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