Fehlende Gemeinnützigkeit betriebsnaher Kitas
Mit erst vor Kurzem veröffentlichtem Urteil vom 01.02.2022 (Az. V R 1/20) hat der BFH entschieden, dass eine Körperschaft, die eine Kindesbetreuungseinrichtung betreibt, nicht gemeinnützig ist, wenn diese sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner, im Streitfall bestimmter Unternehmen, orientiert. Es fehle in diesem Fall an der für die Gemeinnützigkeit gemäß § 52 AO erforderlichen Förderung der Allgemeinheit, da sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstelle.
Die Klägerin war eine GmbH, deren Zweck die gemeinnützige Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Altenhilfe war. Diese Zwecke verfolgte sie u.a. durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Sie hatte mit Unternehmen Verträge über die Einrichtung und den Betrieb von Betreuungseinrichtungen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen geschlossen. Für die Aufnahme der zu betreuenden Kinder galten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmen die Aufnahmebedingungen der Klägerin, wobei die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen sollte, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.Für jeden Betreuungsplatz zahlten die Unternehmen ein von der Belegung abhängiges pauschales Entgelt, das sich durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln an die Klägerin verringerte.
Das Finanzamt bescheinigte der Klägerin vorläufig, dass sie gemeinnützigen Zwecken diene, weil sie die Jugend- und Altenhilfe, die Erziehung und die Volks- und Berufsbildung fördere. Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung war das Finanzamt allerdings der Auffassung, dass sie nicht gemeinnützigen Zwecken diene, weil sie nicht die Allgemeinheit fördere. Denn ihre Einrichtungen sei den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten. Deshalb sei die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht zu gewähren. Hiergegen eingelegte Einsprüche und Klage blieben erfolglos.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und versagte die Gemeinnützigkeit. Von einer Förderung der Allgemeinheit sei nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen habe und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstelle. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, da sie nicht die Allgemeinheit, sondern nur einen fest abgeschlossenen Personenkreis fördere. Eine anderweitige tatsächliche Belegung sei nach den Verhältnissen des Streitfalls bereits deshalb unerheblich gewesen, da keine „feste Restplatzquote“ für andere Personen als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragspartner existierte.
Auch diese Entscheidung verdeutlicht erneut, dass die Begrenzung des freien Zutritts zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Allgemeinheit für die Gemeinnützigkeit zum Verhängnis werden kann. Dies hatte der BFH zuletzt auch in 2017 für eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen hatte, entschieden (Urt. vom 17.05.2017, Az. V R 52/15). Deshalb ist es umso wichtiger zu überprüfen, ob sowohl die Satzungen und Gesellschaftsverträge als auch die tatsächlichen Umstände den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.