Verwechslungsgefahr Markenrecht

Die Verwechslungsgefahr bei Marken ist ein wichtiger rechtlicher Aspekt im Markenrecht, der sich auf die Möglichkeit bezieht, dass Verbraucher eine Marke mit einer anderen Marke verwechseln, die ähnlich klingt oder ähnlich aussieht. Die Verwechslungsgefahr kann zu Umsatzverlusten für Unternehmen führen und ist daher von großer Bedeutung für den Schutz von Marken. In diesem Zusammenhang müssen Unternehmen sicherstellen, dass durch ihre Marken keine Verwechslungsgefahr mit bereits existierenden Marken eintritt, um ihre rechtlichen Ansprüche auf ihre Marke zu schützen.

Da die Markenämter in der Regel vor der Eintragung einer Marke grundsätzlich keine umfassende Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherche vornehmen, kann auch nach der Eintragung ein Konfliktrisiko mit anderen Marken bestehen. So können die älteren Markeninhaber Widerspruch gegen die Anmeldung einlegen und nach Eintragung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz erheben. Auch kann eine Löschungsklage erhoben werden.

Die Verwechslungsgefahr hängt neben einem ähnlichen Schreibstil, Aussehen oder Klang auch von der Ähnlichkeit der Produkte und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens ab. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigen Gerichte den Grad der Unterscheidungskraft der Marken sowie einen möglichen beschreibenden Bestandteil.

Dies zeigt auch ein kürzlich ergangenes Urteil des LG München I, welches bei einem Markenrechtsstreit des Autoherstellers Audi gegen den chinesischen Autohersteller Nio zugunsten von Audi entschied (Urteil vom 19.01.2023, Az. 1 HK O 13543/21). Dem Autohersteller Nio wurde untersagt, für ihre Automodelle „ES6“ und „ES8“ zu werben, da eine Verwechslungsgefahr mit den Modellen von Audi „S6“ und „S8“ bestehe.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe durch die zusätzliche Kombination mit dem Buchstaben „E“ keine ausreichende Unterscheidungskraft, da dieser Buchstabe heutzutage von der Allgemeinheit als Abkürzung für das Wort „Elektro“ in Verbindung gebracht wird. Ein Verbraucher könne daher annehmen, dass es sich lediglich um einen Hinweis auf eins der Audi-Modelle mit Elektromotor handele. Für die Beurteilung habe ebenfalls außer Betracht zu bleiben, dass die Werbung mit dem Zusatz Nio betrieben werde. Bei den von Audi angegriffenen Zeichen handele es sich um eine Kfz-Typenbezeichnung, wobei es gerade im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, dass Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen seien.

Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, da Nio bereits frühzeitig die Einlegung von Rechtsmitteln angekündigt hatte, zeigt diese Entscheidung erneut, dass vor einer Markenanmeldung eine sorgfältige Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen ist. Je höher die Unterscheidungskraft einer Marke ist, desto geringer ist eine Verwechslungsgefahr und ein potentielles Konfliktrisiko und somit auch die möglichen Streitkosten.

Wir unterstützen Sie gerne bei einer solchen Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche sowie dem gesamten Prozess einer Markenanmeldung, um sicherzustellen, dass Ihre Marken und Ansprüche umfassend geschützt werden.

+49 641 98 44 57-0
info@westpruefung.de