Steuerfreie Gestaltung der Übertragung von Betriebsvermögen an Mitarbeiter:
Der BFH hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 20. November 2024 Az. VI R 21/22 entschieden, dass die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht automatisch zu Arbeitslohn führt.
In dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fall erfolgte die Übertragung der Geschäftsanteile zur Sicherung der Unternehmensnachfolge. Die Anteile wurden nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Mitarbeiter, sondern zur langfristigen Sicherung des Fortbestands des Unternehmens übertragen.
Dabei wurden die Anteile freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung übertragen. Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Arbeitsleistung der beschenkten Mitarbeiter und der Übertragung der Geschäftsanteile bestand nicht. Die Übertragung war an keine Bedingungen und Beschränkungen geknüpft. Die Schenkung war auch unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich in § 9 Abs. 2 des Vertrags war eine Rückfallklausel dahingehend vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sein sollte, die Rückübertragung des geschenkten Anteils zu verlangen, falls das zuständige Finanzamt die steuerliche Verschonung nach §§13a,13b,19a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht gewährt oder gemäß §13a Abs.5 ErbStG zum Nachteil des Erwerbers ändert.
Der BFH stellte klar, dass der Vorteil aus der Übertragung der Geschäftsanteile nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, da die Übertragung nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgte.
Da jede Gegenleistung, die für die Arbeitsleistung erbracht wird, als Arbeitslohn zu werten ist, kommt es in allen Fällen der Schenkung von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter darauf an, wie der Schenkungsvertrag konkret ausgestaltet ist. Diese Prüfung ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob die Übertragung der Geschäftsanteile als Entlohnung für die geleistete Arbeit, oder als Maßnahme zur Unternehmensnachfolge einzuordnen ist.
Das Ergebnis dieser Einordnung ist von großer Relevanz, da die Schenkung von Geschäftsanteilen bis zu 100% steuerfrei erfolgen kann. Demgegenüber wird die Schenkung von Geschäftsanteilen, wenn diese als Gegenleistung für geleistete Arbeit zu qualifizieren ist zu 100% lohnversteuert.
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