Spenden an eine Stiftung können als Darlehen an den Spender zurückgewährt werden

Mit einem aktuellen Urteil stellt der BFH klar, unter welchen Voraussetzungen Spenden an eine
Stiftung als Darlehen an den Spender zurückgewährt werden können, ohne dass der
Spendenabzug verloren geht. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag.

Mit Urteil vom 26.04.2023 (Az. X R 4/22) hat der BFH entschieden, dass der Spendenabzug
nicht ausgeschlossen ist, wenn eine Stiftung den gespendeten Betrag dem Spender in engem
zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zurückgewährt und mit den Zinserträgen
aus dem Darlehen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert.

Der Kläger hatte 400.000 € an eine von ihm gegründete Stiftung gespendet und kurz darauf
zwei Darlehen über jeweils 200.000 € von der Stiftung erhalten. Der BFH hob das Urteil des
FG Sachsen auf und verwies die Sache zurück, weil der Spendenabzug nicht schon deshalb
ausgeschlossen sei, weil die Stiftung dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit
diesem Vorgang einen gleich hohen Betrag als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stelle.
Der Spendenabzug setze allerdings voraus, dass sich die Zahlung als unentgeltlich darstelle,
mit der Darlehensgewährung also kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sei. Diese
Voraussetzung sei erfüllt, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als
auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die
tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keine Zweifel daran aufwirft, dass die
zugewendeten Mittel aus Sicht des Zuwendenden nun Fremdkapital sind.

+49 641 98 44 57-0
info@westpruefung.de