Kündigungsschutz für Ex-Geschäftsführer

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage eines Ex-Geschäftsführers mit Urteil vom 28.02.2025 statt und entschied, dass sich ein abberufener Geschäftsführer auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen kann, wenn seine Organstellung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits beendet war.

Im Berufungsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des klagenden Ex-Geschäftsführers durch den beklagten Arbeitgeber. 

Der Kläger war seit dem 1. April 2021 als Geschäftsführer bei der Beklagten tätig. Es erfolgte die Mitteilung, dass der Kläger als Geschäftsführer abberufen werden solle. Im Februar 2023 wurde seine Bestellung zum Geschäftsführer formell widerrufen und es folgte die Austragung aus dem Handelsregister. Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. 

Während das Arbeitsgericht Darmstadt als Vorinstanz dem Kläger den allgemeinen Kündigungsschutz aufgrund des besonderen Status eines Geschäftsführers versagte, gab das Hessische Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Ex-Geschäftsführers (größtenteils) statt, denn es komme entscheidend auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Zweck des Gesetzes sei es, dass der Ausschluss des Kündigungsschutzes solle nur diejenige Person treffen, die im Kündigungszeitpunkt eine Organstellung inne haben. Der Kläger genieße deshalb grundsätzlich vollen Kündigungsschutz. Die Richterinnen und Richter hielten die Kündigung im Ergebnis mangels sozialer Rechtfertigung für unwirksam. 

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