Steuerfreier Verkauf von Immobilen im Nachlass einer Erbengemeinschaft:

Veräußert ein Erbe eine ehemals zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehörende Immobilie unterliegt diese Veräußerung unter bestimmten Bedingungen nicht der Einkommensteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22 – entschieden.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft).

Der BFH ist unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Voraussetzung für die Besteuerung der Immobilienveräußerung ist nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden ist. Bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens ist dies gemäß BFH nicht der Fall, da hier nur Anteile an der Erbengemeinschaft erworben wurden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist aber weiterhin, dass seit der Anschaffung des Grundstücks durch den Erblasser mehr als 10 Jahre vergangen sind. Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Immobilienkaufvertrag unterschrieben wird.

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