Recht auf Vergessen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Entscheidung getroffen, wie Betroffene gegen fragwürdige und unliebsame Veröffentlichungen vorgehen können und eine Auslistung bei den Betreibern der Internetsuchmaschinen erwirken können.
In seiner Entscheidung vom 23.05.2023 hat der BGH (Az. VI ZR 476/18) festgehalten, dass sich Menschen zwar gegen eine Veröffentlichung von fragwürdigen Artikeln und Bildern bei Suchmaschinen wie Google wehren können. Dazu müssen sie jedoch „relevante und hinreichende Nachweise“ vorlegen, die belegen, dass die in dem „aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei“. Eine Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich der Veröffentlichung von fragwürdigen oder falschen Informationen selbst zu ermitteln, besteht grundsätzlich nicht.
In dem konkreten Fall gingen die Kläger, welche in verantwortlichen Positionen von Gesellschaften in der Finanzbranche tätig waren, gegen den Suchmaschinenbetreiber „Google“ vor. Hintergrund der Klage war, dass auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens mehrere Artikel im Jahr 2015 erschienen, die sich kritisch mit dem Anlagemodell dieser Gesellschaften auseinandersetzte und auch Fotos der Kläger enthielt. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde jedoch wiederum auch kritisch berichtet, u.a. wurden ihr Erpressungsversuche vorgeworfen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und anschließend den Betroffenen anbiete, sie können gegen ein sog. Schutzgeld die Veröffentlichung der Artikel verhindern und/oder löschen. Die Kläger gaben an, ebenfalls erpresst worden zu sein und begehrten von der Beklagten als Verantwortliche für die Suchmaschine „Google“ Unterlassung dahingehend, die Verlinkung in Bezug auf die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen der verschiedenen Gesellschaften in der Ergebnisliste aufzuführen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder anzuzeigen. „Google“ entfernte die Links zu den streitgegenständlichen Artikeln und Fotos nicht und begründete dies damit, man könne die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen.
Der BGH hatte sich nach Aussetzung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt und zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Fragen im Dezember 2022 mit dem Ergebnis beantwortet, dass Betroffene die Unrichtigkeit der Informationen nachweisen müssen, eine Gerichtsentscheidung der Betroffenen aber nicht beigebracht werden muss.
In dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die Revision der Kläger weitestgehend zurückgewiesen und der BGH bestätigte die Entscheidung des mit dem Fall zuvor befassten Oberlandesgerichts Köln. Die Kläger konnten keine ausreichenden Nachweise dafür erbringen, dass die genannten Artikel offensichtlich unrichtig sind.
Hingegen hatte die Revision bezüglich der Vorschaubilder Erfolg, da eine Anzeige der für sich genommenen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt war.
Wann „relevante und hinreichende Nachweise“ durch einen Betroffenen erbracht worden sind, ist einzelfallabhängig und erfordert daher eine konkrete Prüfung im Einzelfall. Der Aufwand, den Betroffene betreiben müssen, muss aber auch angemessen sein. Eindeutig ist die Rechtslage, wenn ein Urteil bereits bestätigt hat, dass die verlinkten Informationen nicht der Wahrheit entsprechen.
Sollten auch Sie bei der Suche nach Ihrem Namen bei fragwürdigen oder nicht der Wahrheit entsprechenden Artikeln und Fotos gelistet sein, können Sie uns gern jederzeit kontaktieren. Gemeinsam prüfen wir die Erfolgsaussichten und können Maßnahmen ergreifen, um eine Auslistung zu erwirken.