Rechtliche Neuerungen ab 2025

Der Jahreswechsel bringt einige rechtliche Neuerungen mit sich. Insbesondere durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden viele Formerfordernisse im Arbeitsrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht vereinfacht, denn das Schriftformerfordernis wird in wesentlichen Bereichen durch die Textform ersetzt.

Arbeitsrecht

Der Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kann nach dem Nachweisgesetz (NachwG) ab sofort in Textform, beispielsweise per E-Mail (nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) oder in elektronischer Form (nach § 126a BGB) erfolgen.

Ab 1. Mai 2025 sind Anträge auf Elternzeit (§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)) sowie auf Teilzeit während der Elternzeit (§ 17 BEEG) in digitaler Form möglich (§ 15 Absatz 7 Nr. 5 BEEG und § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG). 

Die Aushangpflicht für das Arbeitszeitgesetz nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in Papierform entfällt und kann nunmehr digital erfolgen, indem die im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben. 

Der bisher geltende ausdrückliche gesetzliche Ausschluss der Ausstellung elektronischer Arbeitszeugnisse ist nunmehr überholt. Nach der neuen Fassung des § 630 Satz 3 BGB und § 109 Absatz 3 der Gewerbeordnung (GewO), können Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro (2024: 12,24 Euro) brutto pro Stunde angehoben, womit die Verdienstgrenze für sog. „Mini-Jobber“ auf 556 Euro brutto angehoben wurde und nunmehr eine maximale Arbeitszeit von 43 Stunden und 22 Minuten pro Monat möglich ist. 

 

 

Handels- und Gesellschaftsrecht

Aktiengesellschaft 

Im Aktiengesetz (AktG) wurden insbesondere die schriftlichen Mitteilungspflichten nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absätze 3, 4 und 5 AktG, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 AktG durch die Textform ersetzt. Zudem wurde die Schriftform bei Eingliederungen und beteiligten Unternehmen durch die Textform ersetzt, § 327 Absatz 2, § 328 Absatz 4 AktG. Auch für den Abwickler ist keine händische Unterschrift mehr vorgesehen (§ 269 Absatz 6 AktG). Wird ab 1. Februar 2025 zu einer Hauptversammlung eingeladen, finden sich auch dort Erleichterungen bei der Vorbereitung der Hauptversammlung (§ 124 Absatz 2 Satz 3 AktG). Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 AktG oder den Vergütungsbericht beschließen soll, müssen künftig über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und sind nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung 

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sieht bei Beschlussfassungen außerhalb der Gesellschafterversammlung vor, dass künftig eine Stimmabgabe in Textform auch bei einer Mehrheitsentscheidung möglich ist, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind, § 48 Absatz 2 GmbHG. Zudem ist die Versteigerung eines kaduzierten Geschäftsanteils durch eine öffentliche Versteigerung durch Notare möglich, § 23 Satz 1 GmbHG. Nunmehr ist keine Namensunterschrift der Liquidatoren mehr erforderlich, da der Firma nur noch ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen ist, wenn Liquidatoren für die Gesellschaft zeichnen, § 68 Absatz 2 GmbHG. 

 

Genossenschaft 

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) sieht nun vor, dass die Satzung der Genossenschaft – anstatt der schriftlichen Form – der Textform bedarf, § 5 GenG. Zudem erfolgten Formerleichterungen hinsichtlich der Anmeldung der Genossenschaft (§ 11 Absatz 2 Nr. 1 GenG), der Beitrittserklärung (§ 15 Absatz 1 GenG), der Erteilung von Stimmvollmachten (§ 43 Absatz 5 GenG) und der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76 Absatz 1 GenG). Außerdem können Kündigungen in Textform erfolgen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht (§§ 65 Absatz 2, 67 ff., 118 GenG).

 

Verein 

Die Vereine werden zukünftig dahingehend entlastet, dass ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären (§ 32 Absatz 3 BGB). Auch muss zu einem satzungsändernden Beschluss hinsichtlich des Zwecks des Vereins, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder nicht mehr in Schrift- sondern in Textform erfolgen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BGB). 

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