§ 127 SGB IV: Die vernachlässigte Zustimmungserklärung und ihre verheerenden Folgen

Das Herrenberg-Urteil als Auslöser

Mit dem sogenannten "Herrenberg-Urteil" des Bundessozialgerichts vom 28.6.2022 (BSG B 12 R 3/20 R) hat sich die Rechtslage für Lehrkräfte in Deutschland dramatisch verändert. Das BSG entschied, dass eine Klavierlehrerin an einer Musikschule als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei, obwohl sie bisher als Selbstständige galt. 

Als Reaktion auf diese Entwicklung schuf der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung, die bereits am 1.3.2025 in Kraft trat. Diese Vorschrift sollte Bildungseinrichtungen und Lehrkräften bis zum 31.12.2026 Zeit geben, ihre Vertragsmodelle anzupassen. Doch die zentrale Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung – die Zustimmungserklärung der Lehrkraft – wird in der Praxis häufig vernachlässigt, mit potenziell katastrophalen Folgen.

Viele Bildungseinrichtungen sind sich der Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung nicht bewusst. Das führt dazu, dass viele Bildungseinrichtungen abwarten, anstatt proaktiv Zustimmungserklärungen einzuholen.

Praktische Umsetzungsprobleme

Bei bereits bestehenden Vertragsverhältnissen gestaltet sich die Nachholung der Zustimmung schwierig. Hier kann die Aufforderung zur Zustimmung als Zeichen für Unsicherheit beim Beschäftigungsstatus verstanden werden und dadurch die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens begünstigen.

Besonders problematisch ist die Situation bei Lehrkräften, die nicht mehr tätig sind. Hier besteht die Gefahr, dass durch die Nachfrage nach Zustimmung erstmalig die Aufmerksamkeit auf mögliche sozialversicherungsrechtliche Probleme gelenkt wird.

Die Einholung der Zustimmungserklärungen erfordert erheblichen administrativen Aufwand, den viele Bildungseinrichtungen scheuen, zumal eine "best practice" für den Umgang mit der neuen Regelung sich noch nicht entwickelt hat.

Die weitreichenden Folgen fehlender Zustimmung

Fehlt die erforderliche Zustimmungserklärung, tritt die begehrte Verschiebung der Versicherungspflicht nicht ein. ES besteht somit die Gefahr, dass die Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt wird, mit allen damit verbundenen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen kann für Bildungseinrichtungen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Besonders dramatisch ist dies bei langjährigen Vertragsverhältnissen.

Nach arbeitsrechtlicher Beurteilung wird in vielen Fällen selbstständige Tätigkeit vorliegen, sodass der Auftraggeber ohne Einschränkungen aus dem Kündigungsschutzgesetz kündigen kann. Fehlt die Zustimmung, können sowohl die Bildungseinrichtung als auch die Lehrkraft Ansprüche aus dem Vertrag herleiten, die zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen können.

Handlungsempfehlungen für Bildungseinrichtungen

1. Sofortiges Handeln bei Bestandsverträgen

  • Bestandsverträge sollten umgehend überprüft werden
  • Zustimmungserklärungen sollten zeitnah eingeholt werden

2. Gestaltung neuer Verträge

  • Für neu abzuschließende Verträge sollte eine Zustimmungserklärung nach den genannten Kriterien im Zusammenhang mit der Vertragsunterschrift erhalten werden
  • Falls die Zustimmung für die Zukunft verweigert wird, sollte die Zusammenarbeit beendet werden

Fazit

Die Zustimmungserklärung nach § 127 SGB IV ist keine bloße Formalität, sondern eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung. Ihre Vernachlässigung in der Praxis kann verheerende Folgen haben, die von existenzbedrohenden Nachforderungen über strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Insolvenz reichen können.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass viele Bildungseinrichtungen die Bedeutung dieser Erklärung unterschätzen oder aus Angst vor negativen Reaktionen der Lehrkräfte nicht aktiv einholen. Dieses Verhalten ist kurzfristig verständlich, aber langfristig extrem gefährlich.

Es bleibt zu hoffen, dass die Praxis in den kommenden Monaten lernt, mit der neuen Regelung umzugehen, und dass die Sozialgerichte bei der Auslegung des § 127 SGB IV die notwendige Rechtssicherheit schaffen. 

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