Steuerfreier Kindergartenzuschuss

Ein unterschätztes Instrument zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Eltern

Die Bundesregierung bemüht sich aktuell, angesichts des Fachkräftemangels Potenziale im Inland zu heben – nicht zuletzt durch die Stärkung der Erwerbstätigkeit von Frauen. Doch vielerorts bleibt der Wechsel aus der Teilzeit in die Vollzeit Wunschdenken: Fehlende Betreuungsplätze und hohe Kosten stellen nach wie vor bedeutende Hürden für Eltern dar.

Vor diesem Hintergrund könnten steuerliche Anreize wie der Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG gezielt zum Einsatz kommen, um insbesondere für Mütter die Schwelle zum (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt zu senken. Wenn – wie vielerorts gefordert – das Angebot an Kita-Plätzen massiv ausgebaut würde, könnte der steuerfreie Zuschuss sowohl volkswirtschaftlich als auch familienpolitisch seine volle Wirkung entfalten: Er entlastet Familien finanziell unmittelbar und macht Vollzeittätigkeit attraktiver und planbarer.

Der Kindergartenzuschuss ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden für die Unterbringungs- und Betreuungskosten nicht schulpflichtiger Kinder gewähren können. 

Unter strengen Voraussetzungen ist dieser Zuschuss steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Zusätzlichkeit: Der Zuschuss muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zusätzlich gezahlt werden; eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 EStG).
  • Begünstigte Einrichtungen: Es sind sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Krippen sowie Tages- und Wochenpflegestellen begünstigt.
  • Keine Förderung für Unterricht oder Transport: Zuschüsse für Unterricht oder Fahrten (z.B. Kindergartenbus) sind nicht umfasst.
  • Nur für nicht schulpflichtige Kinder: Steuerfreiheit besteht nur bis zur Einschulung. Beiträge in den Monaten vor Schulbeginn sind begünstigt.
  • Nachweispflichten: Arbeitnehmer müssen die Kosten nachweisen und Arbeitgeber müssen die Originalbelege aufbewahren.

 

Für den steuerfreien Kindergartenzuschuss gilt keine gesetzliche Höchstgrenze. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Betreuungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen. Somit ist die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich günstiger, da die Kinderbetreuungskosten in der persönlichen Einkommensteuer mit maximal 4000 EUR pro Kind und lediglich 2/3 der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bereits bezuschusste und damit steuerfreie Beträge werden hier nicht nochmals bei den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

 


Angesichts der aktuellen Forderungen aus Politik und Wirtschaft zum Ausbau von Betreuungsinfrastruktur und der gezielten Förderung weiblicher Fachkräfte, erscheint eine offensive Kommunikation über das Instrument des steuerfreien Kindergartenzuschusses sinnvoll. Arbeitgeber sollten über Nutzungsmöglichkeiten umfassend informiert und ermutigt werden, diese Option zum Bestandteil moderner, familienfreundlicher Personalpolitik zu machen.

 

Gerade bei steuerfreien und steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen ist besondere Sorgfalt bei der Lohnabrechnung unerlässlich. Bereits kleine Fehler können für Unternehmen zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen. Die Lohnsteueraußenprüfung nimmt diese Leistungen regelmäßig in den Fokus – und deckt jedes Jahr Fehler auf, die bundesweit zu Mehreinnahmen der Finanzverwaltung von mehreren hundert Millionen Euro führen.

Wenn Sie vertiefte Informationen und praxistaugliche Hinweise zu diesem Thema wünschen, lade ich Sie herzlich zu meinem Vortrag bei der IHK Gießen-Friedbarg am 25.11.2025 ein. Profitieren Sie von aktuellen Beispielen, rechtssicheren Gestaltungstipps und der Beantwortung Ihrer individuellen Fragen. Sichern Sie sich wertvolle Einblicke, bevor es zu kostspieligen Überraschungen kommt!

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