Allgemeinwissen über fremde Urheberrechte
Unternehmer sind verpflichtet, die Urheberrechtslage, insbesondere im Hinblick auf Aufträge eigenständig zu überprüfen und dürfen sich nicht allein auf Dienstleister verlassen. So urteilte das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 06.06.2023 (Az. 4 W 13/23).
Nach Ansicht das Gerichts gehört es heutzutage zum Allgemeinwissen, dass nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde bestehende Urheberrechte Bilder aus dem Internet heruntergeladen und dann selbst kommerziell verwertet werden dürfen. Dieses Wissen ist nicht mehr auf rechtskundige Personen beschränkt, da sich durch die massenhafte Verbreitung von Informationen im Internet sowie diverser Abmahnwellen das Verständnis des Urheberrechts grundlegend verändert hat.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, wollte sich die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, mit dem Bedrucken und Verkauf von großen Kissenbezügen eine berufliche Existenz aufbauen und beauftragte dazu ein auf das Bedrucken von Textilien spezialisiertes Unternehmen, die Beschwerdegegnerin. Hierzu verwendete sie Bilder von der südkoreanischen Boyband „BTS“ mit einer Fangemeinde von mehr als 41 Millionen Menschen.
Streitpunkt des Verfahrens war die Zahlungsforderung des beauftragten Unternehmens, nachdem die Rechtsanwaltsfachangestellte den Werklieferungsvertrag, nach Kenntniserlangung der Problematik des verletzten Urheberrechts, gekündigt hatte. Sie war der Auffassung, dass der Beschwerdegegner sie früher auf die Urheberrechtsproblematik hätte hinweisen müssen, sie sei dadurch getäuscht worden.
Das OLG Frankfurt bestätigte die Ansicht der Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdegegnerin keine Aufklärungspflicht zukommt und auch keine Täuschung gegeben ist. Es habe zwischen den Parteien kein Wissensgefälle gegeben. Die Beschwerdeführerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte und Unternehmerin insoweit kundig, sodass die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen musste, dass hier ein Verbraucher handelte, sondern vielmehr eine Unternehmerin.
Letztlich blieb die Frage offen, ob tatsächlich jedem Verbraucher die Kenntnis einer Urheberrechtsproblematik unterstellt werden kann.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.