Google Fonts - Abmahnwelle

In letzter Zeit häufen sich immer mehr Abmahnungen von Abmahnkanzleien und auch Privatpersonen. Gegenstand der Abmahnungen sind Geldforderungen in Höhe von 100 Euro, wegen angeblicher DS-GVO Verstöße im Zusammenhang mit der Verwendung von Google-Fonts. Dabei beziehen sich die Abmahnungen auf ein Urteil das Landgerichts München I aus dem Januar 2022. (Az.: 3 O 17493/20)

Was sind Google-Fonts?

Bei Google-Fonts handelt es sich um ein von Google zur freien Verwendung gestelltes interaktives Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten. Die Schriften können von Webseitenbetreibern heruntergeladen werden, um diese auf dem eigenen Server lokal zu nutzen, alternativ dazu können sie auch online eingebunden werden. Die zweite Alternative führt dazu, dass beim Aufruf der Seite durch einen Besucher, durch den verwendeten Browser die Schriften von den Google-Servern geladen werden. Und genau dort liegt das Problem nach den Ausführungen im zitierten Urteil vom LG München.

Was sagt das Urteil aus?

In seinem Urteil vom 22. Januar 2022 hatte das Landgericht München entschieden, dass die Online-Nutzung von Google-Fonts verboten sei, da dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden. Laut Gericht werden ohne Einverständnis der Besucher Webseiten dynamische IP-Adressen und somit auch personenbezogene Daten an Google weitergeleitet. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen die Datenschutzrechte. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde dadurch verletzt, da hierfür keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse besteht. Betroffenen Besuchern steht nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Schadensersatzanspruch zu. In dem entschiedenen Urteil wurde der Klägerin vom LG München ein Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen.

Wie habe ich mich zu verhalten?

Zunächst sollten Webseitenbetreiber ihre Webseiten auf die Nutzung von Google-Fonts überprüfen. Sollte Google-Fonts über die Online-Einbindung genutzt werden, sollte die Nutzung unverzüglich auf eine lokale Nutzung umgewandelt werden. Alternativ kann auch schon vor Aufbau der Seite eine Einwilligung des Besuchers hinsichtlich der Verwendung von Google-Fonts eingebaut werden.

Sofern Sie schon eine Abmahnung erhalten haben sollten, empfiehlt es sich die geforderten Beträge nicht sofort zu begleichen. Sowohl die Abmahnkanzlei als auch die Privatpersonen können mitunter rechtsmissbräuchlich handeln, da die angeblich betroffenen Besucher vorsätzlich die Website angesteuert haben könnten. Auch müssen solche Datenschutzverstöße zunächst nachgewiesen werden. Für die Abwehr solcher Abmahnungen empfiehlt es sich daher, vorsichthalber einen IT-Anwalt zu beauftragen. Zudem bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte die Entscheidung des LG München bestätigen werden.

Falls Sie bereits Abmahnungen erhalten haben oder demnächst erhalten sollten, unterstützen wir Sie gerne bei der Abwehr dieser Forderungen und dem Schutz Ihrer Rechte.

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