Handlungsbedarf für GbRs – Stichtag ist der 1. Januar 2024

Das bereits 2021 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Schwerpunkte sind die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters für rechtsfähige GbRs.

Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

In Anlehnung an eine die langjährige Rechtsprechung wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr gesetzlich anerkannt. In § 705 Abs. 2 BGB n.F. „Rechtsnatur der Gesellschaft“ wird ausgeführt:

„Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).“

Unterscheidungskriterium ist zwischen der rechtsfähigen GbR und der nicht rechtsfähigen GbR ist das Vorliegen eigenen Gesellschaftsvermögens, die rechtsfähige GbR hat Vermögen. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

Auf die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter der GbR hat diese Unterscheidung aber keine Auswirkung. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt auch weiterhin durch alle Gesellschafter gemeinsam. Es sei denn im Gesellschaftsvertrag wurde eine abweichende Regelung vereinbart.

Gesellschaftsregister § 707 BGB

Es wird eine neues Gesellschaftsregister eingerichtet, in das sich rechtsfähige GbRs (§ 706 ff BGB) eintragen lassen können. Die Eintragung wird im Rechtsverkehr durch eine Ergänzung im Namen kenntlich gemacht: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz eGbR. Die Eintragung führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da aufgrund der Eintragung der eGbR ein den Eintragungen im Handelsregister vergleichbarer Gutglaubensschutz entsteht. Geschäftspartner der eGbR können auf die im Gesellschaftsregister eingetragenen Tatsachen, wie Gesellschafterbestand und Vertretungsbefugnisse vertrauen.

Eine Eintragungspflicht besteht für die rechtsfähige GbR nicht. Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR Ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.  Jedoch ist die Eintragung für besonders bedeutsame Rechtsvorgänge wie den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken zwingend. Zukünftig muss die GbR für den Erwerb eines Grundstücks vor Eintragung als Grundstückseigentümerin im Grundbuch im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Grundbuch eingetragene GbRs besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Die Eintragung muss aber dann nachgeholt werden muss, wenn eine bestehende Grundbucheintragung verändert wird (bspw. bei Veräußerung) oder wenn es zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand kommt.

Ist eine GbR einmal im Gesellschaftsregister eingetragen, erlischt sie nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen, d.h. regelmäßig nach der Beendigung der Liquidation. Ein freiwilliger Antrag auf Löschung kann nicht gestellt werden.

Die Anmeldung der GbR ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar an das - für das Gesellschaftsregister zuständige - Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft einzureichen.

Weitere Änderungen im Recht der GbR

Nach der aktuellen Gesetzeslage werden Gewinne und Verluste in der GbR grundsätzlich nach Köpfen verteilt. Jeder Gesellschafter bekommt den gleichen Anteil. Diese Gleichbehandlung gilt bis zum 31.12.2023 auch weiterhin bei Beschlüssen. Jeder Gesellschafter hat nur eine Stimme.

Ab 01.01.2024 ändert sich dies grundlegend. Gesellschafterrechte (Gewinnverteilung, Stimmrechte etc.) werden dann – soweit nichts anderes vereinbart wurde – nach dem Wert der Beiträge und nicht nach Köpfen verteilt.

Weitere Gesetzesänderungen betreffen Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters. Diese Ereignisse werden künftig nicht mehr zur Auflösung der GbR führen, sondern zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters und einem werbenden Fortbestand der Gesellschaft. Die in GbR-Verträgen üblichen Regelungen werden jetzt im Gesetz als Regelfall festgelegt. Ergänzt wird dies durch Regelungen zur Nachhaftung der ausscheidenden Gesellschafter.

Beratungsbedarf

Neben den dargestellten Änderungen treten zum 01.012024 weitere Änderungen im Personengesellschaftsrecht und dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Kraft. Eine fundierte Beratung hilft die Vorteile des MoPeG für die eigen GbR zu nutzen.

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