Neuigkeiten aus der Finanzverwaltung zu inkongruenten Gewinnausschüttungen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2022 (VIII R 20/20, befasste sich mit der steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Der BFH entschied, dass ein einstimmig gefasster und unanfechtbarer Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dies widersprach dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013, das strengere Anforderungen an die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen stellte.
Jetzt hat die Finanzverwaltung auf diese Urteil reagiert und das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013 durch das neue Schreiben Bundesministerium der Finanzen, IV C 2 - S-2742 / 19 / 10004 :003 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 04.09.2024 ersetzt. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden und setzt die Vorgaben des BFH-Urteils um.
Wesentliche Punkte sind:
Inkongruente Gewinnausschüttungen sind steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Dies gilt insbesondere bei abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag, bei Öffnungsklauseln für abweichende Gewinnverteilungen und bei punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen. Ein satzungsdurchbrechender Beschluss ist jedoch nichtig, wenn er einen dauerhaften rechtlichen Zustand schafft und dabei nicht alle formellen Anforderungen einer Satzungsänderung erfüllt.
Für Aktiengesellschaften (AG) sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur anzuerkennen, wenn in der Satzung ein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde.
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