Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern
zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bietet die Möglichkeit Wirtschaftsgüter zu Buchwerten zu übertragen. Im Gesetzestext heißt es hierzu konkret:

(…) soweit ein Wirtschaftsgut

  1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
  2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
  3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft erfolgt.

Nach strenger Auslegung, eröffnet § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG damit gerade nicht die Möglichkeit zur unentgeltlichen Buchwertübertragung zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften. Diese strenge Wortlautauslegung wurde bisher von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 8.12.2011 (BStBl 2011 | S. 1279, Rz. 18) vertreten. Auch in der Rechtsprechung wurde diese Möglichkeit kontrovers betrachtet. Der IV. Senat des BFH sprach sich im Rahmen einer analogen Anwendung für eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften aus, wohingegen der I. Senat aufgrund der strengen Wortlautauslegung diese Möglichkeit ablehnte.

Nun hat sich aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abschließend mit dieser Frage beschäftigt. Im Ergebnis hat das BVerfG § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in seinem am 12.01.2024 veröffentlichten Beschluss vom 28.11.2023 für verfassungswidrig erklärt, soweit es den Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen personenidentischen Schwestergesellschaften betrifft. Dieser verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs 1 GG.

Auf Grundlage dieser Entscheidung wird nun der Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die Regelung weiterhin anwendbar, mit der Ausnahme, dass die Regelungen aus § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch für Übertagungsvorgänge nach dem 31.12.2000 Anwendung finden, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen wird.

Geplante Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften sollten bis zur konkreten Neuregelung zunächst vorsichtig gestaltet werden. In der Entscheidung des BVerfG wird ausschließlich von der „unentgeltlichen“ Übertragung zu Buchwerten gesprochen, nicht von der Möglichkeit der Übertragung „gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten“.

Bis zur Neuregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG wird personenidentischen Schwestergesellschaften geraten zunächst nur unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern vorzunehmen. 

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