Der Geschäftsführer muss noch im Amt sein, wenn seine Anmeldung beim Handelsregister eingeht

Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Beschl. v. 08.05.2023 (Az. 22 W 15/23) zu der umstrittenen Frage geäußert, welcher Zeitpunkt für das Bestehen der Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers bei einer Anmeldung zum Handelsregister maßgeblich ist.

Zum Teil wird hier vertreten, dass auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung beim Notar abzustellen ist, so dass der spätere Wegfall der Vertretungsmacht, etwa durch wirksame Abberufung oder Amtsniederlegung des Geschäftsführers, ohne Bedeutung ist. Andere sind der Auffassung, es komme auf den Zeitpunkt an, in dem sich der Geschäftsführer der Erklärung endgültig in Richtung auf den Erklärungsempfänger, also das Registergericht, entäußere.

Das Kammergericht Berlin hat sich der Auffassung angeschlossen, nach welcher auf den Zugang der Anmeldung beim Registergericht abzustellen ist. Für diese Ansicht spreche nach Ansicht des Kammergerichts der Rechtsgedanke des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.

Wird also der Geschäftsführer nach der Unterzeichnung der Anmeldung beim Notar abberufen oder legt danach sein Amt wirksam nieder, fehlt ihm nach der Ansicht des Kammergerichts Berlin die erforderliche Vertretungsmacht für die Anmeldung zum Handelsregister. Ein Geschäftsführer kann also beispielsweise nicht die Anmeldung beim Notar unterzeichnen, danach sein Amt niederlegen und im Anschluss sein Ausscheiden selbst zum Handelsregister anmelden.

Umgekehrt kann nur einer von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern eine Anmeldung beim Notar unterzeichnen und beim Handelsregister anmelden, wenn er jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht alleinvertretungsberechtigt geworden ist.

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